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Hague Convention 1980FranceNorwayGermany

Kontakt mit Zentralen Behörden

Dokumentierte Kontakte, Verzögerungen, rechtliche Grundlagen und Nachfassaktionen gegenüber den französischen, norwegischen und deutschen Zentralen Behörden nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980.

Zusammenfassung dieser Seite

Diese Seite dokumentiert die Kontakte des Vaters mit Zentralen Behörden im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Sie enthält eine Zeitleiste vom ersten Kontakt bis heute, Hinweise auf die teils sehr langen Antwort- und Bearbeitungszeiten sowie eine Erläuterung der rechtlichen Grundlagen, mit Verweisen auf das Übereinkommen, amtliche E-Mails und Dokumente im Verzeichnis ca/. Für das norwegische Verfahren und die Gründe, aus denen das Oslo District Court 2016 die Rückgabe ablehnte, siehe die Norwegen-Seite.

Die zitierten Gesetze, Dokumente und E-Mails werden am Ende der jeweiligen Abschnitte oder in der Dokumentenliste referenziert.

Zeitleiste: vom ersten Kontakt bis heute

Zentrale Behörden können Jahre brauchen, um zu antworten oder wirksam tätig zu werden. Verzögerungen von vielen Monaten oder Jahren sind möglich. Beharrlichkeit und schriftliche Nachfassaktionen sind notwendig; dennoch können Verfahren blockiert bleiben oder nach einem weiteren Umzug des Kindes in einen anderen Staat neu begonnen werden müssen.

2015 – 2016

September 2015

Erste Versuche, Informationen über das Wohlergehen des Kindes bei norwegischen kommunalen Stellen zu erhalten (Stadt Oslo, soziale Dienste, bydel Frogner). Keine substanzielle Antwort.

Quelle: E-Mail-Thread ‘URGENT : Je n'arrive pas a savoir si ma fille se porte bien...’ mit Anne Jensen (Stadt Oslo), weitergeleitet an die französische Botschaft; siehe Quell-PDFs in ca/.

Oktober 2015

Kontakt mit der französischen Botschaft in Norwegen (Vizekonsulin). Dem Vater wird mitgeteilt, dass er zunächst die französische Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen einschalten soll.

Quelle: Antwort von Elodie Weiss (Ambassade de France en Norvège), 6. Oktober 2015; siehe Quell-PDFs in ca/.

19. Oktober 2015

Erster Kontakt mit der französischen Zentralen Behörde (Bureau du droit de l’Union, du droit international privé et de l’entraide civile — Direction des affaires civiles et du Sceau, Ministère de la justice).

Quelle: E-Mail an ENTRAIDE-CIVILE-INTERNATIONALE vom 19. Oktober 2015; siehe Quell-PDFs in ca/.

22. Oktober 2015

Die französische Zentrale Behörde bestätigt, dass Frankreich und Norwegen durch das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 gebunden sind und der Vater die Rückgabe des Kindes beantragen kann. Sie verweist auf Artikel 3 und erläutert, dass der Antrag an die französische oder direkt an die norwegische Zentrale Behörde gerichtet werden kann; das gerichtliche Verfahren findet in dem Staat statt, in dem sich das Kind befindet.

Quelle: Antwort von Marie-Alice ESTERHAZY, Juristin, 22. Oktober 2015; siehe Quell-PDFs in ca/.

Dezember 2015

Der Vater wendet sich an die norwegische Zentrale Behörde (The Royal Ministry of Justice and Public Security, Department of Civil Affairs; Kontakt: Ingrid Skogsholm). Der Antrag scheint blockiert; er bittet die französische Zentrale Behörde um Unterstützung und Informationen zur anwaltlichen Vertretung in Norwegen.

Quelle: E-Mail des Vaters vom 22. Dezember 2015; Verweis auf ‘Nabla Mail - Request for return of child from Norway to France.pdf’; ca/.

Januar 2016

Die französische Zentrale Behörde kann einige Anhänge nicht öffnen und übermittelt erneut eine Liste norwegischer Anwälte für Kindesentführungsfälle. Der Vater antwortet, die Liste sei seit sechs Monaten unverändert und alle Anwälte seien ohne positive Antwort kontaktiert worden.

Quelle: Austausch mit ENTRAIDE-CIVILE-INTERNATIONALE, Januar 2016; siehe Quell-PDFs in ca/.

2016

Nachfassaktionen Frankreich–Norwegen zu Entführung und Rückgabeanträgen; Bitte um schriftliche Erläuterungen der zuständigen Behörden; Statusanfragen zu den Haager Verfahren. Das Oslo District Court lehnt den Rückgabeantrag im April 2016 ab.

Quelle: Dokumente in ca/, darunter 38DE2016, BDIP_38DE2016 NORVEGE, Follow-up on Hague Convention Requests und Demande d'explications écrites des autorités compétentes.

2022 – 2026

2022

Das Kind wird nach Deutschland gebracht (2021 oder später). Die Verfahren müssen mit den deutschen Behörden und der Zentralen Behörde fortgeführt oder neu begonnen werden. Nachdem französische und deutsche Polizei und Behörden das Kind nicht lokalisierten, reist der Vater selbst nach Deutschland, lokalisiert das Kind in Frankfurt und beantragt bei der deutschen Zentralen Behörde die Rückgabe nach Frankreich.

Kontext: siehe Startseite, for-fathers.html und die Deutschland betreffenden Dokumente in ca/.

Seit 2022

Nachfassaktionen zum Ortswechsel Frankreich–Norwegen–Deutschland und zu Rückgabeverfahren; Ersuchen um Unterstützung wegen Kindesentführung in Deutschland; Kontakte mit den französischen, norwegischen und deutschen Zentralen Behörden.

Quelle: Dokumente in ca/, darunter BDIP_38DE2016 NORVEGE - GERMANY, Relance, Aide requis pour un enlèvement d'enfant en Allemagne und Abduction FRANCE_NORVEGE - GERMANY.

2024

Da die deutsche Zentrale Behörde auf die Anfragen des Vaters nicht antwortete, bat er die französische Zentrale Behörde, Deutschland zu einer Antwort und zu Maßnahmen nach dem Haager Übereinkommen zu bewegen.

Februar 2025

Die französische Zentrale Behörde sollte die deutsche Zentrale Behörde kontaktieren, um eine Antwort zu erhalten und das Rückgabeverfahren voranzubringen. Es erscheint, dass das französische Justizministerium erst im Februar 2026 in nennenswertem Umfang tätig wurde.

Heute (2026)

Die Situation ist weiterhin ungelöst. Kontakte und Nachfassaktionen mit den Zentralen Behörden dauern an. Die Zeitleiste zeigt, dass Antworten oder Verfahrensfortschritte Jahre dauern können und ein weiterer Umzug des Kindes in einen anderen Staat einen Neubeginn der Schritte erzwingen kann.

Siehe ca/ für E-Mails und PDFs, die Seiten mit schriftlichen Erläuterungen und abduction-germany.html.

Die Zentralen Behörden, insbesondere die französische Zentrale Behörde, stützen sich auf das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Nachfolgend werden das zitierte rechtliche Argument (Artikel 3) und eine kurze Auslegung dargestellt.

Von der Zentralen Behörde zitierter Artikel 3

Die französische Zentrale Behörde erklärte in ihrer E-Mail vom 22. Oktober 2015, dass ein Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes nach Artikel 3 widerrechtlich ist, wenn:

a) es unter Verletzung eines Sorgerechts erfolgt, das einer Person, Institution oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und

b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich allein oder gemeinsam ausgeübt wurde oder ohne das Verbringen oder Zurückhalten ausgeübt worden wäre.

Das Sorgerecht kann sich insbesondere unmittelbar aus dem Gesetz, aus einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aus einer nach dem Recht dieses Staates wirksamen Vereinbarung ergeben.

Quelle: Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; zitiert von der französischen Zentralen Behörde in ihrer E-Mail vom 22. Oktober 2015. HCCH

Wie dies zu verstehen ist (Zusammenfassung)

  • Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten — Damit das Übereinkommen greift, muss das Verbringen oder Zurückhalten ein Sorgerecht nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar vor dem Ereignis verletzen; dieses Recht muss tatsächlich ausgeübt worden sein oder wäre ohne das Ereignis ausgeübt worden.
  • Sorgerecht — Es kann sich aus dem Gesetz, einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer rechtlich wirksamen Vereinbarung ergeben. Ein zurückgelassener Elternteil mit Sorgerecht nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts kann Artikel 3 geltend machen.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt — Entscheidend ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten. Die Behörden und Gerichte des Staates, in dem sich das Kind anschließend befindet, beurteilen den gewöhnlichen Aufenthalt und die Widerrechtlichkeit.
  • Rückgabeverfahren — Das Rückgabeverfahren findet in dem Staat statt, in dem sich das Kind befindet. Der zurückgelassene Elternteil kann den Antrag an die Zentrale Behörde des eigenen Staates oder an die Behörde des Aufenthaltsstaates des Kindes richten.
  • Praktische Konsequenz — Bei einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten nach Artikel 3 sieht das Übereinkommen einen Mechanismus zur Rückgabe vor. In der Praxis können anwaltliche Vertretung und zeitnahe Maßnahmen der Behörden und Gerichte sehr schwer zu erreichen sein; ein weiterer Umzug in einen anderen Staat kann einen Neubeginn erzwingen.

Rechtsgrundlage: Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 (Art. 3, 8, 12 usw.). Zu den norwegischen Ablehnungsgründen (Art. 3, 12, 13, 20) und den französischen und norwegischen Zentralen Behörden siehe: HCCH · Norway · France · Norway authority

Dokumente (Verzeichnis ca/)

Die folgenden Dateien in ca/ sind Quell-PDFs von E-Mails und andere Mail-Exporte an oder von Zentralen Behörden oder verbundenen Stellen. Sie werden in der Zeitleiste und im Rechtsabschnitt zitiert.

  • E-Mail-Quell-PDFs‘Nabla Mail - RE: URGENT : Je n'arrive pas a savoir si ma fille se porte bien....pdf’, ‘Nabla Mail - Request for return of child from Norway to France’ und zugehörige Dateien sowie ‘Gmail - Demande d'explications écrites des autorités compétentes.pdf’.
  • Weitere PDFs38DE2016, Abduction FRANCE_NORVEGE - GERMANY, Aide requis pour un enlèvement d'enfant en Allemagne, BDIP_38DE2016 NORVEGE, Follow-up on Hague Convention Requests – Status Inquiry and Clarification, verschiedene Relance-Dateien und E155M931129_20160222170048109-001.pdf.
  • Oslo-Verfahren (Norwegen)Dokumente des Vaters und der Mutter im Verfahren vor dem Oslo District Court (Rückgabeantrag, Urteil, ca/abduction/oslo/) sind auf abduction-norway.html aufgeführt.
Verzeichnis ca/ öffnen

Zentrale Behörden und kontaktierte Personen (Frankreich, Norwegen, Deutschland)

Nachfolgend stehen die Zentralen Behörden und wichtigsten institutionellen Kontakte in den drei Staaten im Rahmen des Haager Übereinkommens und der verbundenen Schritte. Die Liste basiert auf Korrespondenz und Quell-PDFs; für weitere Unterzeichner oder Kontakte sind die Dateien in ca/ maßgeblich.

🇫🇷 Frankreich

Französische Zentrale Behörde (Haager Übereinkommen)

Bureau du droit de l’Union, du droit international privé et de l’entraide civile — ENTRAIDE-CIVILE-INTERNATIONALE Direction des affaires civiles et du Sceau / Ministère de la justice 13, place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01 Tel.: 01.44.77.61.05 — Fax: 01.44.77.61.22 E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Kontaktierte Personen: Marie-Alice ESTERHAZY, Juristin (Korrespondenz 2015–2016); BESNARD Maud; POULARD Morgane; Diane LE GALL. Weitere Namen können in den Quell-PDFs in ca/ erscheinen.

🇳🇴 Norwegen

Norwegische Zentrale Behörde (Haager Übereinkommen)

The Royal Ministry of Justice and Public Security — Department of Civil Affairs Kontakt: Ingrid Skogsholm, Higher Executive Officer Tel.: +47 22 24 53 33 — Fax: +47 22 24 27 22 E-Mail: ingrid.skogsholm@jd.dep.no (2015–2016)

Zum Verfahren vor dem Oslo District Court und den rechtlichen Gründen für die Ablehnung der Rückgabe 2016 siehe abduction-norway.html.

🇩🇪 Deutschland

Deutsche Zentrale Behörde (Haager Übereinkommen)

Bundesamt für Justiz. Kindesentführungen und internationale Familiensachen werden von der Zentralen Behörde beim Bundesamt für Justiz bearbeitet.

Kontakte und Nachfassaktionen wurden vorgenommen; siehe Zeitleiste und Dokumente in ca/, einschließlich Verweisen auf 38DE2016 und Korrespondenz zu Frankreich–Norwegen–Deutschland und Rückgabeanträgen.

Ministère des Affaires étrangères — Mission de la protection des droits des personnes / Bureau de la protection des mineurs et de la famille, 27 rue de la Convention, CS 91533, 75015 Paris Cedex 15. Tel.: +33 (0)1 43 17 53 53.

Stadt Oslo — Department for Seniors and Social Affairs (bydel Frogner). Kontakt: Anne Jensen, Chief advisor (Korrespondenz 2015).

Französische Botschaft in Norwegen. Kontakt: Elodie Weiss, Vizekonsulin (2015). Tel.: +47 23 28 46 30 — Mobil: +47 92 68 00 18.