Zum Hauptinhalt springen
Haager ÜbereinkommenFrankreichNorwegenDeutschland

Versagen der Zentralbehörden: Ein Vater in Europa konnte sein Kind weder ausfindig machen noch zurückführen lassen

Zusammenfassung institutioneller Versäumnisse in drei Ländern — das Kind wurde nicht ausfindig gemacht, die Rückführung abgelehnt oder nicht registriert, jahrelange Verzögerungen.

Kurz gesagt

  • Keine Behörde machte das Kind ausfindig. Frankreich, Norwegen und Deutschland machten das Kind nicht ausfindig; der Vater musste es in Deutschland selbst finden.
  • Norwegen lehnte die Rückführung ab. Das Bezirksgericht Oslo lehnte den Antrag auf Rückführung nach dem Haager Übereinkommen ab (2016).
  • Deutschland weigerte sich, den Rückführungsantrag zu registrieren. Die deutsche Zentralbehörde wollte den Antrag des Vaters auf Rückführung nach Frankreich nicht registrieren; die französische Behörde erklärte zunächst, sie sei für eine Verbringung Norwegen→Deutschland „nicht zuständig“.
  • Jahrelange Verzögerungen. Die Zentralbehörden brauchten Monate oder Jahre für Antworten; die Verfahren begannen erneut, nachdem das Kind in ein anderes Land verbracht worden war.

Versäumnisse nach Ländern

Frankreich

  • Jahrelange Verzögerungen bis zu einem sinnvollen Tätigwerden (z. B. Kontakt mit der deutschen Behörde erst 2026).
  • Der Fall wurde zunächst wegen der Verbringung Norwegen→Deutschland als „nicht zuständig“ behandelt; der Vater musste auf einer Rückführung nach Frankreich bestehen.
  • Keine Ausfindigmachung des Kindes durch französische Behörden.
Kontakt mit den Zentralbehörden

Norwegen

  • Das Bezirksgericht Oslo lehnte den Rückführungsantrag (2016) aus Gründen des Übereinkommens ab (gewöhnlicher Aufenthalt, Art. 3, 12, 13, 20).
  • Keine Ausfindigmachung des Kindes durch norwegische Behörden; dem Vater stand kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung, der zur Rückführung führte.
Entführung in Norwegen

Deutschland

  • Die Zentralbehörde weigerte sich, den Rückführungsantrag zu registrieren (Widerspruch zum Umgangsrecht, Frist nach Art. 12, Aufforderung zur Rücknahme).
  • Die deutsche Behörde „hatte keine Spur“ eines Rückführungsantrags aus dem Jahr 2022; sie ging davon aus, dass die Rückführung nach Norwegen und nicht nach Frankreich beantragt wurde.
  • Keine Ausfindigmachung des Kindes durch deutsche Behörden; der Vater fand das Kind selbst in Frankfurt.
Entführung in Deutschland

Zeitleiste

2015Norwegen2016Rückführung abgelehnt (Oslo)2022Kind in Deutschland2026Noch immer keine Rückführung

Die ganze Geschichte lesen